Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Tourismusverein Berlin-Pankow e.V., der Verein für Prenzlauer
Berg, Pankow und Weißensee.
Der Sitz des Vereins ist Berlin.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinwohlorientierte Tätigkeit
Der Verein versteht sich als gemeinwohlorientiert. Das Anliegen des Vereins ist die
Präsentation des Bezirks Pankow von Berlin und seiner Ortsteile mit dem Ziel einer
Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft. Der Verein will zur Akzeptanz des Tourismus und
seiner nachhaltigen Entwicklung beitragen.
§ 3 Aufgaben und Zweck
Der Verein hat zum Ziel, Tourismus und Regionalmarketing im Bezirk Pankow von Berlin zu
stärken. Dazu will er Interessen seiner Mitglieder bündeln und auf den jeweiligen politischen
Ebenen vertreten. In ihrem Interesse sucht er insbesondere die Zusammenarbeit mit
Wirtschaft, Politik, Verwaltung und Akteuren des öffentlichen Lebens.
Der Verein will mit Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzung zum Ausbau einzelner Ortsteile
entsprechend ihrer touristischen Bedeutung und zur Schaffung eines starken
Identitätsgefühls für den Bezirk Pankow von Berlin beitragen. Ein weiteres Anliegen ist die
Präsentation des Bezirks Pankow von Berlin und seiner Ortsteile auf der Grundlage ihrer
Geschichte und ihrer facettenreichen Angebote.
Zur Umsetzung seiner Ziele setzt er sich für die Sicherung und Weiterentwicklung einer
bundesweit anerkannten Touristen-Information für Gäste und Bewohner in Berlin-Pankow
ein, wirkt auf eine starke Präsentation der Region auf Messen und Veranstaltungen mit
Tourismusbezug sowie deren Bewerbung in geeigneten Medien hin.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und die
Satzung und die Zwecke des Vereins anerkennt und unterstützt.
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird durch
eine schriftliche Beitrittserklärung begründet. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der
Vorstand.
Juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereine und Gesellschaften können korporative
Mitglieder des Vereins werden und mit einer Stimme stimmberechtigt an den
Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein mit
den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und Möglichkeiten unterstützen. Sie werden auf
Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die mit der Förderung verfolgten Ziele müssen
den Vereinszielen und -interessen entsprechen und dürfen den Verein in seiner
Selbständigkeit nicht einschränken.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftlich angezeigten Austritt oder durch Ausschluß
wegen vereinsschädigendem Verhalten des Mitglieds und Verstoßes gegen die Satzung.
Der Austritt aus dem Verein ist für natürliche Personen zum Monatsende zulässig. Der
Austritt für juristische Personen ist am Schluß eines Geschäftsjahres möglich. Bei
juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Vereinen und Gesellschaften endet deren
Mitgliedschaft auch durch dessen Auflösung. Mit dem Wirksamwerden des Austritts
erlöschen alle Mitgliedsrechte und -pflichten.
Der Ausschluß wird mit der schriftlichen Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam. Der vom
Vorstand zu beschließende Ausschluß bedarf der Bestätigung durch die einfache Mehrheit
der Mitgliederversammlung. Das Mitglied hat das Recht, dazu gehört zu werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Vereinsmitglieder übernehmen mit der Mitgliedschaft Rechte und Pflichten gegenüber dem
Verein. Durch den Beitritt fördern die Mitglieder die Vereinszwecke und gemeinsamen
Interessen.
Rechte der Mitglieder:
Die Mitglieder sind gehalten, durch aktive Mitarbeit und Anregungen die Vereinsarbeit zu
Unterstützen. Sie können Anträge zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung stellen und
sich in die Organe des Vereins wählen lassen.
Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich dem Verein gegenüber loyal zu verhalten und die
Satzung einzuhalten. Sie haben Förderpflichten, z.B. die Bereitschaft zur Übernahme von
Vereinsämtern und zu geringfügigen Dienstleistungen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in
der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die Beitragsordnung
einzuhalten. Fördernde Mitglieder sind verpflichtet, die mit dem Vorstand getroffenen
Vereinbarungen einzuhalten.
§ 6 Finanzierung
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuschüssen und eigenen
Einnahmen.
Von den Mitgliedern werden sowohl eine Aufnahmegebühr als auch Jahresbeiträge erhoben,
die zu Beginn des Kalenderjahres fällig sind. Die Beitragszahlung wird durch die
Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
beschlossen und geändert.
Mitgliedsbeiträge korporativer Mitglieder werden mit diesen durch den Vorstand vereinbart.
Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand auf der Grundlage der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung.
In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die
Zahlungsmodalitäten geregelt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung
Vorstand
Rechnungsprüfer
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ordentliche
Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden durch den
Vorstand einberufen, der mindestens einen Monat vor dem Zusammentritt die Mitglieder
schriftlich einlädt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Drittel
der Mitglieder das schriftlich vom Vorstand fordert.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
Beratung der Grundsätze der Vereinsarbeit und der jährlichen Arbeitsaufgaben.
Bestätigung des Tätigkeitsbericht des Vorstandes
Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstands
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Wahl der Vorstandsmitglieder
Wahl der Rechnungsprüfer
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienen
Mitglieder. Für Satzungsänderungen, für Änderungen des Zwecks des Vereins oder den
Beschluß zur Auflösung des Verkehrsvereins bedarf es einer ¾ Mehrheit der erschienen
Mitglieder.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus bis zu vier Mitgliedern, darunter dem/der Vorsitzenden und zwei
Stellvertretern sowie einem/einer Schatzmeister/in. Er wird durch die Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die Sitzungen des Vorstandes finden regelmäßig aber mindestens einmal im Quartal statt.
Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind Protokolle anzufertigen, die von den
anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind und jedem Vorstandsmitglied
ausgehändigt werden. Hilfsweise können Beschlüsse des Vorstands im elektronischen
Umlaufverfahren gefasst werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine
jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung des Vereins gerichtlich und
außergerichtlich berechtigt. Die Vertretungsberechtigung wird im Vorstand festgelegt.
Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und führt dessen Geschäfte. Er
beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
Beschlüsse des Vorstandes müssen mit Mehrheit gefaßt werden. Über die Beschlüsse ist ein
Protokoll anzufertigen, das von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer
bestellen. Dieser arbeitet unter Aufsicht und auf Weisung des Vorstands und darf nur im
Rahmen der ihm durch den Vorstand erteilten Vollmachten tätig werden.
§ 10 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Rechnungsprüfer. Diese haben die
vom/von der Schatzmeister/in zu erstellende Jahresabrechnung zu prüfen, darüber ein
Protokoll anzufertigen und ihren Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen. Sie
haben das Recht, jederzeit in die Bücher und schriftlichen Unterlagen des Vereins Einsicht
zu nehmen.
§ 11 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist
das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die
zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
Berlin, den 16. November 2017
BEITRAGSORDNUNG
Beitragsordnung auf der Grundlage von § 6 der Satzung
§ 1 Grundsatz
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Jahresbeitrag zu entrich-
ten.
(2) Grundsätzlich ausgenommen von der Zahlungspflicht sind kooperative Mitglieder. Das ist re-
gelmäßig der Fall, wenn der Verein bei jenen kooperativen Mitgliedern selbst keinen Mitgliedsbei-
trag zahlt. Näheres wird mit kooperativen Mitgliedern durch den Vorstand vereinbart. Ausgenom-
men sind von der Zahlungspflicht die Gründungsmitglieder des Vereins und Ehrenmitglieder.
(3) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, die beim Mitglied nach Erhalt seiner Beitragsrech-
nung fällig werden. Die Beitragsrechnung enthält eine Fristsetzung und wird grundsätzlich am
Anfang eines Kalenderjahres gestellt. Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung können die Jah-
resbeiträge vom jeweils angegebenen Konto abgebucht werden.
(4) Die Förderbeiträge werden mit den Fördermitgliedern bestimmt.
(5) Die Zahlungspflicht aus einer Mitgliedschaft kann im Einzelfall und nur nach Zustimmung des
Vorstandes übertragen werden.
§ 2 Jahresbeiträge
(1) Der Jahresbeitrag beträgt bei natürlichen Personen 60,00 Euro und bei Einzelunternehmen
100,00 Euro. Der Jahresebeitrag beträgt ferner bei Unternehmen von einem bis drei Mitarbeitern
140,00 Euro, von vier bis neun Mitarbeitern 190,00 Euro, von zehn bis zwanzig Mitarbeitern
300,00 Euro, von einundzwanzig bis fünfzig Mitarbeitern 500,00 Euro sowie von einundfünfzig bis
einhundert Mitarbeitern 750,00 Euro.
(2) Der Jahresbeitrag bei Unternehmen mit darüber hinaus gehenden Mitarbeiterzahl wird vom
Vorstand frei verhandelt.
(3) Der Vorstand kann den Jahresbeitrag auf 30,00 Euro im Jahr ermäßigen bei natürlichen Per-
sonen, die Leistungen aus der Rentenversicherung, nach dem Bundesausbildungsförderungsge-
setz, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozi-
algesetzbuch beziehen.
(4) Im begründeten Einzelfall kann der Vorstand bei Mitgliedern auf die Erhebung eines Jahres-
beitrags verzichten, einen Jahresbeitrag stunden oder ermäßigen, beispielsweise bei etwaiger
Bedürftigkeit des Mitgliedes. Die Bedürftigkeit ist nachzuweisen.
§ 3 Mahnung, Abrechnungszeitraum
(1) Mitglieder, die mit der Zahlung ihres Jahresbeitrages mit vier Wochen im Rückstand sind, wer-
den angemahnt. Bleibt die erste Mahnung erfolglos, erfolgt die zweite Mahnung nach vier folgen-
den Wochen. Bei der zweiten Mahnung wird für den Verwaltungsaufwand eine Mahngebühr in
Höhe von zehn von Hundert der angemahnten Summe erhoben.
(2) Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung kann der Vorstand über die Beendigung der Mitglieds-
chaft zum Ende des nächsten Monats beschließen. Der Beschluss bedarf für seine Gültigkeit der
Zustimmung der folgenden Mitgliederversammlung. Bis zu diesem Beschluss offene Beiträge
sind nachzuzahlen.
(3) Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Berlin.
§ 4 Gültigkeit
Die Beitragsordnung wird rückwirkend ab 01.01.2019 gültig. Sie kann nur in einer Mitgliederver-
sammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen oder geändert werden.
Berlin, 11.04.2019
